Die Basis für Ihren Auftrag

Unsere AGB

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Cosmos Hallensysteme GmbH

           

 I. Geltungsbereich

 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Cosmos Hallensysteme GmbH, Heideweg 71, 46562 Voerde (Auftragnehmerin) mit ihren Vertragspartnern (Auftraggeber). Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung der Auftragnehmerin.

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Auftragnehmerin absenden.

 

II. Zustandekommen des Vertrages

 

Ein Angebot/Kostenvoranschlag der Auftragnehmerin ist freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Auftragnehmerin zustande. Mündliche Abreden bedürfen der Schriftform. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der durchzuführenden Leistungen maßgebend.

 

III. Preise/ Zahlungsbedingungen / Abnahme

 

Preisgrundlage für die Hallen der Auftragnehmerin ist das Coka-Kalkulationsprogramm in der jeweils gültigen Fassung bzw. das durch die Auftragnehmerin erstellte projektbezogene Angebot. Die dort aufgeführten Preise sind Nettopreise geliefert frei Baustelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Bei einer Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gehen Kosten für Legitimationspapiere, Abfertigung und sonstige Kosten zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet. Transportkosten für Zusatzbestellungen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Anforderung der Auftragnehmerin eine Zahlungsbürgschaft in Höhe des vorläufigen bzw. bestätigten Auftragswertes binnen zwei Wochen ab Anforderung vorzulegen. Bei der Zahlungsbürgschaft muss es sich um eine selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse handeln, die auf erste Anforderung fällig ist.

Legt der Auftraggeber die angeforderte Zahlungsbürgschaft nicht binnen von zwei Wochen nach Anforderung vor, kann Cosmos andere Sicherheiten fordern. Solange die Zahlungsbürgschaft oder eine andere angeforderte Sicherheit nicht erbracht ist, gelten die vertraglich vereinbarten Fristen um den Zeitraum der Verspätung der Sicherheitsleistung verlängert.

Die Kosten der Zahlungsbürgschaft trägt der Auftraggeber.

Die Zahlungsbürgschaft oder eine sonstige geleistete Sicherheit ist bei Eingang vollständiger Zahlung an den Auftraggeber zurückzugeben.

Das Recht der der Auftragnehmerin, Abschlagszahlungen zu verlangen, bleibt von diesen AGB unberührt.

Zahlungen für Lieferungen und Leistungen sind fällig, sobald diese erbracht und abgenommen wurden. Der Auftraggeber ist zur Abnahme im Rahmen des geltenden Rechts verpflichtet, sobald die Auftragnehmerin diesen über die Fertigstellung informiert. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer von der Auftragnehmerin bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Kommt der Auftraggeber unter den vorgenannten Bedingungen mit der Abnahme in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt die hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten abzurechnen. Der Liefertermin muss bei Annahmeverzug des Auftraggebers neu erfragt und durch die Auftragnehmerin neu bestätigt werden. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die während des Annahmeverzuges des Auftraggebers am Liefergegenstand entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die durch Dritte oder aufgrund Lagerung im Freien verursacht werden. Die Auftragnehmerin kann trotz sorgfältiger Handhabung keinerlei Gewähr für Beeinträchtigungen des Materials während der Lagerzeit übernehmen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Ihm steht es frei, sich entsprechend zu versichern.

Die Zahlungen erfolgen nach Rechnungsstellung innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele und ohne Skontoabzug, sofern nicht vorher schriftlich vereinbart, auf die von der Auftragnehmerin angegebenen Konten. Wechsel werden nur mit Zustimmung der Auftragnehmerin in Zahlung genommen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden die vereinbarten Zahlungsziele überschritten, kommt der Auftraggeber nach vorheriger Mahnung in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzuges kann die Auftragnehmerin von dem Auftraggeber Zinsen in Höhe von 8%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugsschaden verlangen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen.

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 5 Prozent steigen hat der Auftragnehmer das Recht ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.

 

IV. Leistungsbedingungen / Lieferfristen

 

Die Auftragnehmerin wird eingereichte Aufträge bestätigen, wenn alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, etc., die zur Auftragsdurchführung erforderlich sind, bei der Auftragnehmerin vorliegen. Für die vollständige und rechtzeitige Einreichung der Unterlagen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

Die Auftragnehmerin ist zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, als dass der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten, abgesehen von unwesentlichen Nebenpflichten, nicht vereinbarungsgemäß nachkommt.

Mit der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber gleichzeitig ein vorläufiger Liefertermin mitgeteilt. Die Auftragnehmerin informiert spätestens zwei Wochen vor dem vorläufigen Termin über dessen Einhaltung oder gibt einen vom vorläufigen Termin abweichenden Liefertermin bekannt.

Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmerin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers, insbesondere jedoch aufgrund außergewöhnlicher Lieferhemmnisse beim Bezug der Ausgangsmaterialien, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, auch wenn sie bei Lieferanten der Auftragnehmerin oder deren Vorlieferanten eintreten, hat die Auftragnehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Terminen oder Fristen nicht zu vertreten. § 278 BGB wird insoweit ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Auftragnehmerin ist in den Fällen des vorstehenden Abs. 5 berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung mit einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils bei Nichtverfügbarkeit der Leistung ganz oder teilweise gem. Ziff. VI. Abs. 2 vom Vertrag zurückzutreten.

Werden Leistungen der Auftragnehmerin durch Umstände, welche der Auftraggeber zu vertreten hat oder die trotz vorheriger fachmännischer Prüfung erst im Verlaufe einer fachgemäßen Bearbeitung erkennbar werden oder hervortreten, über den vorab mitgeteilten vorläufigen oder vereinbarten Fertigstellungstermin verzögert, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Arbeiten an Fachunternehmen als Subunternehmer abzugeben. Die Haftung der Auftragnehmerin für diese Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen entsprechend dieser AGB bleibt davon unberührt.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

Alle Waren verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgeschäft, im Eigentum von der Auftragnehmerin. Dies gilt auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Auftraggeber seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung der Auftragnehmerin.

Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Auftragnehmerin nicht gehörenden Gegenständen, durch den Auftraggeber gelten die §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass Miteigentumsanteile an den neuen Sachen der Auftragnehmerin zustehen. Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung erfolgt unentgeltlich im Auftrage der Auftragnehmerin mit der Folge, dass die Auftragnehmerin (Mit-) Eigentümerin der be- oder verarbeiteten Sachen wird.

Der Einbau oder eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, soweit rechtlich möglich, sich gegenüber seinem Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren vollständigen Bezahlung vorzubehalten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.

Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seinen Kunden einschließlich aller Nebenansprüche zur Sicherung in Höhe aller der Auftragnehmerin gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Auf das jederzeit zulässige Verlangen der Auftragnehmerin hat der Auftraggeber die Abtretung seinem Kunden gegenüber anzuzeigen und der Auftragnehmerin jede erforderliche Auskunft zu erteilen und ihr zur Geltendmachung ihrer Ansprüche die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der Wert der für die Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten die entsprechenden Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so ist die Auftragnehmerin auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten eigener Wahl verpflichtet, wobei die Auftragnehmerin auf die berechtigten Belange des Auftraggebers Rücksicht nehmen wird.

Wird die Vorbehaltsware dergestalt mit einem Grundstück oder einer anderen beweglichen Sache verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder einer einheitlichen Sache wird, so geht der Anspruch des Auftraggebers gegen dessen Kunden nur in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware auf die Auftragnehmerin über.

Die Auftragnehmerin wird die Abtretung grundsätzlich als stille Abtretung behandeln, solange der Auftraggeber nicht mit seinen Leistungen im Rückstand ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle von Pfändungen und Beschlagnahmen der Vorbehaltsware auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinzuweisen und die Auftragnehmerin unverzüglich von den Maßnahmen zu unterrichten sowie die zu Sicherung des Eigentums der Auftragnehmerin erforderlichen Rechtsbehelfe selbst zu ergreifen und gegebenenfalls der Auftragnehmerin erwachsende Interventionskosten zu erstatten.

 

VI. Kündigung / Rücktritt

 

Wird aus einem von der Auftragnehmerin zu vertretenden Grund ein verbindlich vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten, so muss der Auftraggeber der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. In diesem Fall sind die Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt auf eine Entschädigung in Höhe von 5% der vereinbarten Vertragssumme, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Ergibt sich trotz vorheriger fachmännischer Prüfung erst im Laufe einer fachgemäßen Bearbeitung, dass ein Auftrag unausführbar ist oder ist die Auftragnehmerin nach Ziff. IV. Abs. 6 zum Rücktritt berechtigt, so kann die Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten, wenn sie den Auftraggeber unverzüglich informiert und bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich erstattet, es sei denn der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Vertrages zu. In den Fällen eines Rücktritts der Auftragnehmerin stehen dem Auftraggeber keine weitergehenden Ansprüche wegen Nicht- oder Spätlieferung zu.

 

VII. Gewährleistung

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kauf- oder Liefergegenstände unmittelbar nach Anlieferung zu überprüfen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel können von der Auftragnehmerin nur berücksichtigt werden, wenn diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch nach 8 Tagen der Auftragnehmerin gegenüber schriftlich angezeigt werden.

Technisch verursachte Abweichungen, insbesondere Verformungen und Verfärbungen bei verzinktem Material, stellen keine Mängel dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber von Normvorschlägen abweicht. In diesen Fällen ist die Auftragnehmerin von der Haftung befreit.

Die Auftragnehmerin haftet gleichfalls nicht für die Funktionalität und Brauchbarkeit, insbesondere hinsichtlich Austattungsgrad und Nutzung. Die Auftragnehmerin haftet insoweit einzig für zu vertretende Konstruktionsfehler.

Die Auftragnehmerin entscheidet bei Mängeln des Werkes / der gelieferten Gegenstände nach eigener Wahl, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt. Ein Anspruch auf Neulieferung besteht seitens des Auftraggebers nur für den Fall, dass eine Nacherfüllung durch Nachbesserung nicht möglich ist, weil der Mangel unbehebbar ist. Soweit unzureichendes Material ohne zuvorige Prüfung durch den Auftraggeber eingebaut wird oder dieser eine solche Verarbeitung oder einen solchen Einbau veranlasst, hat er keinen Anspruch mehr auf Nacherfüllung.

Darüber hinausgehende Rechte sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Dies gilt insbesondere für eventuelle Ansprüche aus Raterteilung, die anlässlich der Vertragserfüllung erfolgten, es sei denn, die Raterteilung ist schriftlich verbindlich erfolgt und die Auftragnehmerin trifft in zurechenbarer Weise in Bezug auf die Erteilung grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Ansprüche aufgrund mangelnder Qualität können nur in dem Umfang gegen die Auftragnehmerin erhoben werden, in dem dieselben Ansprüche gegenüber dem Endkunden erfüllt werden mussten.

 

VIII. Haftung

 

Soweit die Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet, kann nur Geldersatz verlangt werden. Bei leistungseinschlägiger Tätigkeit gelten die Vorschriften der VOB als vereinbart. Die Verpflichtung der Auftragnehmerin zur Leistung von Schadenersatz ist, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf die Vertragssumme und hier maximal bis zur Höhe einer von der Auftragnehmerin abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Dies gilt nicht, soweit die Auftragnehmerin nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haftet und auch nicht für die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.

 

IX. Erfüllungs- / Zahlungsort / Gerichtsstand

 

Erfüllungs- wie auch Zahlungsort für die Leistung ist der Sitz der Auftragnehmerin in Dinslaken.

Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (SISG) ist ausgeschlossen.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist der Gerichtsstand Dinslaken oder nach Wahl der Auftragnehmerin deren allgemeiner Gerichtsstand.

 

X. Force majeure oder höhere Gewalt

 

In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Transportmangel, allgemeiner Warenmangel soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die Cosmos Hallensysteme GmbH für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.

 

 

XI. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

 

Voerde, 01.01.2014